Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Elektrische Anlagen.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Elektrische Anlagen müssen den für diese jeweils geltenden Vorschriften entsprechen. Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur von fachkundigen Personen unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Bei elektromotorisch angetriebenen Arbeitsmaschinen, wie Handbohrmaschinen, und bei elektrischen Geräten, wie Scheinwerfern, ist auf die Durchführung der jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung besonders zu achten. Die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen ist in regelmäßigen Zeitabständen durch Fachkräfte zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen ist auf die durch diese Leitungen bedingten Gefahren besonders Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004487