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Art. 2 § 10

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1001.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Elektrische Anlagen.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Elektrische Anlagen müssen den für diese jeweils geltenden Vorschriften entsprechen. Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur von fachkundigen Personen unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften ausgeführt werden.

  1. Absatz 2,Bei elektromotorisch angetriebenen Arbeitsmaschinen, wie Handbohrmaschinen, und bei elektrischen Geräten, wie Scheinwerfern, ist auf die Durchführung der jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung besonders zu achten. Die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen ist in regelmäßigen Zeitabständen durch Fachkräfte zu überprüfen.

  1. Absatz 3,Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen ist auf die durch diese Leitungen bedingten Gefahren besonders Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004487