Rechtstracker.at

Art. 2 § 18

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1801.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

ABSCHNITT 2.

Abraumarbeiten.

Abraum.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,In Steinbrüchen und Gruben muß vor Beginn der Materialgewinnung der Abraum, der über dem zur Gewinnung bestimmten Material lagert, beseitigt werden.

  1. Absatz 2,Das Beseitigen des Abraumes ist entsprechend dem Fortschritt der Gewinnungsarbeiten stetig fortzusetzen. Können Störungen in der Lagerung des zu gewinnenden Gesteins vermutet werden, ist der Abraum möglichst weitgehend zu beseitigen.

  1. Absatz 3,Von der Beseitigung eines nicht überhängenden Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten kann in Steinbrüchen und Gruben dann abgesehen werden, wenn der Abraum standfest und so gelagert ist, daß ein Abrutschen oder ein Ausbrechen von Teilen desselben erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist. In diesen Fällen ist der Abraum bei der Materialgewinnung mit abzubauen.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004495