Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18Artikel 2, Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
ABSCHNITT 2.
Abraumarbeiten.
Abraum.
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,In Steinbrüchen und Gruben muß vor Beginn der Materialgewinnung der Abraum, der über dem zur Gewinnung bestimmten Material lagert, beseitigt werden.
(2)Absatz 2,Das Beseitigen des Abraumes ist entsprechend dem Fortschritt der Gewinnungsarbeiten stetig fortzusetzen. Können Störungen in der Lagerung des zu gewinnenden Gesteins vermutet werden, ist der Abraum möglichst weitgehend zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Von der Beseitigung eines nicht überhängenden Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten kann in Steinbrüchen und Gruben dann abgesehen werden, wenn der Abraum standfest und so gelagert ist, daß ein Abrutschen oder ein Ausbrechen von Teilen desselben erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist. In diesen Fällen ist der Abraum bei der Materialgewinnung mit abzubauen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004495