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Art. 2 § 19

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1901.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Schutzstreifen.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Bei der Beseitigung des Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten muß zwischen der Vorderkante des zum Zwecke des Abbaues bloßgelegten, zu gewinnenden Materials und dem Fuße der Abraumschicht ein Schutzstreifen freigelassen werden. Dieser Schutzstreifen muß, sofern es sich um nichtstandfesten Abraum, wie lockeres Erdreich oder Sand, handelt, mindestens so breit wie die halbe Höhe des Abraumes, darf jedoch nicht schmäler als 1 m sein; ist die Abraumschichte mehr als 6 m hoch, genügt eine Breite des Schutzstreifens von 3 m. Wird durch geeignete Maßnahmen, wie eine ausreichend starke Schutzwand aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk, ein allenfalls abrutschender Abraum aufgefangen, kann die Breite des Schutzstreifens, der in diesem Fall von der Schutzwand bis zur Vorderkante des zu gewinnenden Materials reicht, bis auf 1 m herabgesetzt werden.

  1. Absatz 2,Bildet der Schutzstreifen eine zur Bruchwand abfallende Fläche, neigt der Abraum zu Rutschungen oder zum Ausbröckeln größerer Steine, so sind auf dem Schutzstreifen geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Abrutschen des Abraumes verhindern, wie durch Errichten einer ausreichend starken Schutzwand aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk oder Anlegen eines Auffanggrabens von genügender Breite und Tiefe; für das rechtzeitige Ausräumen dieses Grabens ist Sorge zu tragen. Ferner sind bei Rutschterrain die Abböschungen entsprechend flach auszuführen; für eine entsprechende Entwässerung muß gesorgt werden.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004496