Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20Artikel 2, Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Abraumbeseitigung.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bei der Beseitigung des Abraumes sind je nach dessen Beschaffenheit die in Betracht kommenden Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Artikels einzuhalten. Die jeweils bis zum weiteren Fortschreiten der Abraumbeseitigung stehenbleibenden Abraumwände müssen, wenn sie mehr als 1,50 m hoch sind, entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Materials geböscht sein.
(2)Absatz 2,Auf dem Abraum befindliche Bäume sind zu entfernen, bevor deren Standsicherheit bei der Abraumbeseitigung beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004497