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Art. 2 § 23

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2301.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

ABSCHNITT 3.

Gemeinsame Bestimmungen für das Gewinnen von Gestein.

Abbau.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Unter Gestein sind im folgenden sowohl felsartige, feste Materialien, wie Granit, Dolomit, Kalkstein und Sandstein, als auch lockere und weiche Materialien, wie Sand, Kies, Lehm und Ton, zu verstehen.

  1. Absatz 2,Der Abbau ist, soweit es die geologischen Verhältnisse, insbesondere die Lagerung des Gesteins, erkennen lassen, so einzurichten, daß gefahrdrohende Druckerscheinungen, Bodenbewegungen und Rutschungen vermieden werden. Auf Schichtfugen, Klüfte und andere Ablösungsflächen ist zu achten. Bei geschichteter Lagerung soll der Abbau in der Richtung des Streichens der Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom Hangenden der Schichten her vorgenommen werden.

  1. Absatz 3,Soweit in den nachstehenden Bestimmungen nicht anderes festgelegt wird, ist der Abbau von oben nach unten fortschreitend durchzuführen.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004500