Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23Artikel 2, Paragraph 23
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
ABSCHNITT 3.
Gemeinsame Bestimmungen für das Gewinnen von Gestein.
Abbau.
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Unter Gestein sind im folgenden sowohl felsartige, feste Materialien, wie Granit, Dolomit, Kalkstein und Sandstein, als auch lockere und weiche Materialien, wie Sand, Kies, Lehm und Ton, zu verstehen.
(2)Absatz 2,Der Abbau ist, soweit es die geologischen Verhältnisse, insbesondere die Lagerung des Gesteins, erkennen lassen, so einzurichten, daß gefahrdrohende Druckerscheinungen, Bodenbewegungen und Rutschungen vermieden werden. Auf Schichtfugen, Klüfte und andere Ablösungsflächen ist zu achten. Bei geschichteter Lagerung soll der Abbau in der Richtung des Streichens der Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom Hangenden der Schichten her vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Soweit in den nachstehenden Bestimmungen nicht anderes festgelegt wird, ist der Abbau von oben nach unten fortschreitend durchzuführen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004500