Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 25Artikel 2, Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Stehenbleibendes Gestein.
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,In Bruch- und Grubenwänden darf Gestein nur dann stehengelassen werden, wenn es entsprechend mächtig und dessen Hereinbrechen nicht zu erwarten ist; solches Gestein muß entsprechend seiner örtlichen Standfestigkeit geböscht sein.
(2)Absatz 2,Zwischen benachbarten Betriebsanlagen oder Gewinnungsstellen dürfen Wandteile in Form schwacher Rippen nicht stehenbleiben.
Schlagworte
Bruchwand, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004502