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Art. 2 § 26

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2601.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Besichtigung und Untersuchung von, Bruch- und Grubenwänden.

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Täglich vor Beginn der Arbeit in der Wand oder vor der Wand, sofort nach dem Hereingewinnen von Material, besonders nach Sprengungen, sowie nach dem Auftauen und nach länger andauerndem oder starkem Regen sind Abraum-, sowie Bruch- und Grubenwände an und über eine Arbeits- und Verkehrsstellen, insbesondere die Ränder der Wände, sorgfältig auf das Vorhandensein absturzgefährlicher Massen zu besichtigen und nötigenfalls genau zu untersuchen. Die Besichtigung von Abraum- und Grubenwänden, in denen sich größere Steineinschlüsse befinden, ist besonders eingehend vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Besichtigung der Wände ist von der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person (Paragraph 4, Absatz eins und 4) selbst vorzunehmen. Die Untersuchung der Wände kann diese Person selbst vornehmen oder damit fachkundige, verläßliche Personen beauftragen, die sie bei dieser Tätigkeit zu beaufsichtigen hat.

Schlagworte

Abraumwand, Bruchwand, Arbeitsstelle, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004503