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Art. 2 § 27

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2701.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Säubern der Wände.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Abraum-, Bruch- und Grubenwände sind von festgestellten absturzgefährlichen Massen so rasch als möglich zu säubern. Diese Arbeiten sind von fachkundigen, verläßlichen Personen durchzuführen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß sich während der Säuberungsarbeiten in dem dadurch entstehenden Gefahrenbereich keine Personen befinden.

  1. Absatz 2,Absturzgefährliche Massen sind von Stellen außerhalb des Fallbereiches dieser Massen zu lösen.

  1. Absatz 3,Nach dem Auftauen und nach starkem oder langandauerndem Regen darf in den Wänden erst gesäubert werden, wenn ein durch solche Witterungsverhältnisse verursachter Steinfall nicht mehr zu erwarten ist.

  1. Absatz 4,Der durch absturzgefährliche Massen bedingte Gefahrenbereich darf erst betreten werden, nachdem die Wände von diesen Massen so gesäubert sind, daß eine Gefährdung durch Absturz nicht mehr zu erwarten ist.

Schlagworte

Abraumwand, Bruchwand, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004504