Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27Artikel 2, Paragraph 27
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Säubern der Wände.
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Abraum-, Bruch- und Grubenwände sind von festgestellten absturzgefährlichen Massen so rasch als möglich zu säubern. Diese Arbeiten sind von fachkundigen, verläßlichen Personen durchzuführen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß sich während der Säuberungsarbeiten in dem dadurch entstehenden Gefahrenbereich keine Personen befinden.
(2)Absatz 2,Absturzgefährliche Massen sind von Stellen außerhalb des Fallbereiches dieser Massen zu lösen.
(3)Absatz 3,Nach dem Auftauen und nach starkem oder langandauerndem Regen darf in den Wänden erst gesäubert werden, wenn ein durch solche Witterungsverhältnisse verursachter Steinfall nicht mehr zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Der durch absturzgefährliche Massen bedingte Gefahrenbereich darf erst betreten werden, nachdem die Wände von diesen Massen so gesäubert sind, daß eine Gefährdung durch Absturz nicht mehr zu erwarten ist.
Schlagworte
Abraumwand, Bruchwand, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004504