Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 28Artikel 2, Paragraph 28
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Beobachten der Wände.
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Vor Beginn und während ihrer Arbeit haben die in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden und die vor diesen Wänden Beschäftigten die Wände auf absturzgefährliche Massen oder auf das Abrutschen von Gestein zu beobachten. Bei Gefahr im Verzuge ist der gefährdete Bereich zu räumen und der mit der fachlichen Leitung betrauten Person hierüber Meldung zu erstatten. Die Wiederaufnahme der Arbeit an solchen Stellen ist erst nach Beseitigung der Gefahrenquellen gestattet.
(2)Absatz 2,Bei Witterungsverhältnissen, die das Abstürzen oder Abrutschen von Gestein begünstigen, müssen, sofern die Arbeiten aus Gründen der Sicherheit der Dienstnehmer nicht überhaupt eingestellt werden, während der Arbeiten Warnposten aufgestellt sein, die die Wände zu beobachten und im Gefahrenfalle die Räumung des gefährdeten Bereiches zu veranlassen haben.
Schlagworte
Abraumwand, Bruchwand, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004505