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Art. 2 § 28

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2801.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Beobachten der Wände.

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Vor Beginn und während ihrer Arbeit haben die in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden und die vor diesen Wänden Beschäftigten die Wände auf absturzgefährliche Massen oder auf das Abrutschen von Gestein zu beobachten. Bei Gefahr im Verzuge ist der gefährdete Bereich zu räumen und der mit der fachlichen Leitung betrauten Person hierüber Meldung zu erstatten. Die Wiederaufnahme der Arbeit an solchen Stellen ist erst nach Beseitigung der Gefahrenquellen gestattet.

  1. Absatz 2,Bei Witterungsverhältnissen, die das Abstürzen oder Abrutschen von Gestein begünstigen, müssen, sofern die Arbeiten aus Gründen der Sicherheit der Dienstnehmer nicht überhaupt eingestellt werden, während der Arbeiten Warnposten aufgestellt sein, die die Wände zu beobachten und im Gefahrenfalle die Räumung des gefährdeten Bereiches zu veranlassen haben.

Schlagworte

Abraumwand, Bruchwand, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004505