Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Anlage und Betrieb.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse und der örtlichen Standfestigkeit des Materials und unter Bedachtnahme auf die Belange des Dienstnehmerschutzes anzulegen und zu betreiben. Dies gilt auch für das Anlegen und Abtragen von Halden.
(2)Absatz 2,Wenn bei Steinbrüchen durch den Abbau besondere Gefahren für die Dienstnehmer entstehen können, so kann die zuständige Behörde die Vorlage von Plänen in dreifacher Ausfertigung verfügen, aus denen die Art des beabsichtigten Abbaues und der Sicherheitsmaßnahmen zu entnehmen ist. Änderungen in der Betriebsweise, die ein grundsätzliches Abweichen von diesen Plänen darstellen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Beim Anlegen von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben und von Halden in der Nähe von elektrischen Freileitungen ist auf die Einhaltung der jeweils hiefür geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu achten. Dies gilt auch für das Anlegen von Vorratshaufen.
(4)Absatz 4,Verarbeitungs- und Hilfsbetriebe sowie Aufenthalts-, Wasch- und Umkleideräume für die Dienstnehmer und Aborte sind außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches der Gewinnungsstätten anzulegen. Der unmittelbare Gefahrenbereich umfaßt den Sturz- und Ausrollbereich vor den Wänden.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube, Verarbeitungsbetrieb,
Aufenthaltsraum, Waschraum, Sturzbereich
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004480