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Art. 2 § 3

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 301.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Anlage und Betrieb.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse und der örtlichen Standfestigkeit des Materials und unter Bedachtnahme auf die Belange des Dienstnehmerschutzes anzulegen und zu betreiben. Dies gilt auch für das Anlegen und Abtragen von Halden.

  1. Absatz 2,Wenn bei Steinbrüchen durch den Abbau besondere Gefahren für die Dienstnehmer entstehen können, so kann die zuständige Behörde die Vorlage von Plänen in dreifacher Ausfertigung verfügen, aus denen die Art des beabsichtigten Abbaues und der Sicherheitsmaßnahmen zu entnehmen ist. Änderungen in der Betriebsweise, die ein grundsätzliches Abweichen von diesen Plänen darstellen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  1. Absatz 3,Beim Anlegen von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben und von Halden in der Nähe von elektrischen Freileitungen ist auf die Einhaltung der jeweils hiefür geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu achten. Dies gilt auch für das Anlegen von Vorratshaufen.

  1. Absatz 4,Verarbeitungs- und Hilfsbetriebe sowie Aufenthalts-, Wasch- und Umkleideräume für die Dienstnehmer und Aborte sind außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches der Gewinnungsstätten anzulegen. Der unmittelbare Gefahrenbereich umfaßt den Sturz- und Ausrollbereich vor den Wänden.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube, Verarbeitungsbetrieb,
Aufenthaltsraum, Waschraum, Sturzbereich

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004480