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Art. 2 § 30

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3001.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

ABSCHNITT 4.

Materialgewinnung in Steinbrüchen.

Stufenabbau.

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Bei wenig zerklüftetem, kompaktem, in mächtigen Schichten gelagertem Gestein darf in Stufen abgebaut werden. Die Stufen müssen mindestens 1,50 m breit sein. Kann diese Breite nicht eingehalten werden, sind für Bohr- und Sprengarbeiten entsprechend breite, sicher befestigte Arbeitsbühnen anzulegen. Die Wände müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins entsprechende Neigung besitzen.

  1. Absatz 2,Die in der Bruchwand Beschäftigten müssen sicher angeseilt sein. Das gleichzeitige Arbeiten an verschiedenen Stellen einer Wand ist nur dann zulässig, wenn eine gegenseitige Gefährdung der an den einzelnen Arbeitsstellen Beschäftigten nicht zu erwarten ist. In solchen Fällen ist die Bruchwand möglichst in Arbeitsfelder zu unterteilen, wobei jeweils in einem Feld nur ein Arbeitsvorgang, wie Bohren, Vorbereitungsarbeiten für das Sprengen oder Säubern, auszuführen ist.

  1. Absatz 3,Der Fuß der Wand ist so auszubilden, daß das Material nicht zu weit wegrollt.

Schlagworte

Bohrarbeit, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004507