Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 32Artikel 2, Paragraph 32
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Etagenabbau.
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Bei Wänden, die aus zerklüftetem oder brüchigem Gestein bestehen, das über das normale Ausmaß hinaus zu Steinschlag neigt, muß, sofern die Gewinnung nicht im Trichterabbau vorgenommen wird, in Etagen nach den Bestimmungen der nachstehenden Absätze abgebaut werden. Bei Tiefbohrlochsprengungen sind überdies die einschlägigen Bestimmungen des § 34 maßgebend.Bei Wänden, die aus zerklüftetem oder brüchigem Gestein bestehen, das über das normale Ausmaß hinaus zu Steinschlag neigt, muß, sofern die Gewinnung nicht im Trichterabbau vorgenommen wird, in Etagen nach den Bestimmungen der nachstehenden Absätze abgebaut werden. Bei Tiefbohrlochsprengungen sind überdies die einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 34, maßgebend.
(2)Absatz 2,Etagenwände dürfen nur so hoch sein, daß sie in einem Abschlag hereingeschossen werden können; ihre Höhe darf nicht mehr als 15 m betragen. Etagenwände müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins entsprechende Neigung besitzen.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 festgelegte Wandhöhe darf überschritten werden, wenn auch die höheren Wände durch Anwendung besonderer Bohrgeräte und Sprengverfahren in einem Abschlag hereingeschossen werden und auf der Sohle nicht von Hand verladen wird.Die im Absatz 2, festgelegte Wandhöhe darf überschritten werden, wenn auch die höheren Wände durch Anwendung besonderer Bohrgeräte und Sprengverfahren in einem Abschlag hereingeschossen werden und auf der Sohle nicht von Hand verladen wird.
(4)Absatz 4,Etagensohlen sind so breit auszubilden, daß beim Abrutschen oder beim unbeabsichtigten Abstürzen von Material aus der Wand dieses die nächsttieferliegende Etage nicht erreicht und die Arbeiten auf der Sohle ohne vermeidbare Beeinträchtigung der Sicherheit der dabei Beschäftigten ausgeführt werden können. Insbesondere ist auch auf die Art der Förderung auf den Etagensohlen Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen Etagensohlen mindestens 4 m breit sein.
(5)Absatz 5,Bei Wandhöhen von mehr als 8 m bis zu 30 m müssen Etagensohlen mindestens so breit sein wie die halbe Wandhöhe. Bei Wandhöhen von mehr als 30 m bis zu 45 m muß die Breite der Etagensohlen mindestens 15 m, bei Wandhöhen über 45 m mindestens 1/3 der Wandhöhe betragen.
(6)Absatz 6,Die im Abs. 5 angegebenen Mindestbreiten der Etagensohlen können bis auf 4 m verringert werden, wenn dies die Förderung auf der Sohle zuläßt und durch geeignete Maßnahmen ein Abrutschen von Material oder ein unbeabsichtigtes Abstürzen von Material aus der Wand in die nächsttieferliegende Etage hintangehalten wird.Die im Absatz 5, angegebenen Mindestbreiten der Etagensohlen können bis auf 4 m verringert werden, wenn dies die Förderung auf der Sohle zuläßt und durch geeignete Maßnahmen ein Abrutschen von Material oder ein unbeabsichtigtes Abstürzen von Material aus der Wand in die nächsttieferliegende Etage hintangehalten wird.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004509