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Art. 2 § 36

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3601.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

ABSCHNITT 5.

Materialgewinnung in Lehm-, Ton-, Sand- und, Kiesgruben und durch Haldenabtragung.

Gewinnung von Hand in Sand- und Kiesgruben.

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Bei der Materialgewinnung von Hand in Sand- und Kiesgruben dürfen die Wände nicht unterhöhlt werden. Bei Wänden von mehr als 1,50 m Höhe ist der Abbau in einer der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechenden Abböschung, jedoch nicht steiler als 60 Grad oder in Stufen von höchstens 1,50 m Höhe vorzunehmen. Eine Abböschung von mehr als 60 Grad ist bei Material zulässig, das ähnlich standfest ist wie Formsand, jedoch darf in solchen Fällen die Wandhöhe nicht mehr als 6 m betragen.

  1. Absatz 2,Wände oder Wandteile, in denen trotz Böschung mit dem unbeabsichtigten Abrutschen von Massen zu rechnen ist, müssen in Stufen abgebaut werden, die im natürlichen Böschungswinkel des Materials abzuböschen sind. Die Stufenhöhe ist entsprechend der Beschaffenheit des Materials festzulegen; sie darf nicht mehr als 3 m betragen. Die Stufen müssen eine Breite von mindestens 1,50 m besitzen.

  1. Absatz 3,Beim Abbau von leicht abzustoßendem Material in Trichtern sind Trichterhöhen bis zu 6 m zulässig; das Material muß von oben außerhalb des Trichters abgestoßen werden. Für das Abstoßen sind genügend lange Stangen zu verwenden; die mit dem Abstoßen Beschäftigten haben auf Rißbildung im Bereich der Wandränder zu achten. Beim Trichterauslauf darf sich nur dann eine Bedienungsperson aufhalten, wenn ein sicherer Fluchtweg offensteht. Bei Verwendung maschineller Fördereinrichtungen muß zu beiden Seiten derselben ein Fluchtweg vorhanden sein. Während des Abstoßens darf nicht von Hand weggeladen werden.

  1. Absatz 4,Beim Abbau von hackbarem Material in Trichtern gelten die Vorschriften des Paragraph 37, Absatz 2 und 3,

Schlagworte

Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004513