Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 37Artikel 2, Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Gewinnung von Hand in Lehm- und Tongruben.
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Bei der Materialgewinnung von Hand in Lehm- und Tongruben ist bei Wänden von mehr als 2 m Höhe das Material von oben nach unten in einer seiner örtlichen Standfestigkeit entsprechenden Böschung oder in Stufen von höchstens 2 m Höhe abzubauen.
(2)Absatz 2,Bei genügend standfestem, gleichförmig zusammengesetztem und gelagertem Material darf an der im Rutschwinkel geböschten Wand von unten nach oben in Absätzen von höchstens 1 m Höhe abgebaut werden. Solche Absätze müssen stets bis zum oberen Rand durchgetrieben werden.
(3)Absatz 3,Beim Abbau in Trichtern darf die Trichterwand nur so steil sein, daß das ausgelöste Material gerade noch abrutscht; Arbeiten in Trichtern sind von standsicheren, genügend breiten Arbeitsplätzen auszuführen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004514