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Art. 2 § 37

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3701.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Gewinnung von Hand in Lehm- und Tongruben.

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Bei der Materialgewinnung von Hand in Lehm- und Tongruben ist bei Wänden von mehr als 2 m Höhe das Material von oben nach unten in einer seiner örtlichen Standfestigkeit entsprechenden Böschung oder in Stufen von höchstens 2 m Höhe abzubauen.

  1. Absatz 2,Bei genügend standfestem, gleichförmig zusammengesetztem und gelagertem Material darf an der im Rutschwinkel geböschten Wand von unten nach oben in Absätzen von höchstens 1 m Höhe abgebaut werden. Solche Absätze müssen stets bis zum oberen Rand durchgetrieben werden.

  1. Absatz 3,Beim Abbau in Trichtern darf die Trichterwand nur so steil sein, daß das ausgelöste Material gerade noch abrutscht; Arbeiten in Trichtern sind von standsicheren, genügend breiten Arbeitsplätzen auszuführen.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004514