Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 39Artikel 2, Paragraph 39
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Gewinnung mit Schrappern.
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Bei der Materialgewinnung mit Schrappern sind die seitlichen Begrenzungswände der Gruben in einer der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechenden Neigung abzuböschen.
(2)Absatz 2,Bei einer Einschnittiefe von mehr als 6 m muß die Sohle im Zuge des Abbaues so verbreitert werden, daß ihre Breite mindestens der Wandhöhe entspricht.
(3)Absatz 3,Die Laufstrecke der Schrapper darf nur bei Stillstand der Förderung und nach Durchführung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen betreten werden. Solange sich Personen auf der Laufstrecke aufhalten, müssen die Wände der Grube im Arbeitsbereich von einer außerhalb der Grube befindlichen Person beobachtet werden, die im Gefahrenfalle die sich auf der Laufstrecke aufhaltenden Personen zu warnen hat.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004516