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Art. 2 § 39

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3901.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Gewinnung mit Schrappern.

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Bei der Materialgewinnung mit Schrappern sind die seitlichen Begrenzungswände der Gruben in einer der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechenden Neigung abzuböschen.

  1. Absatz 2,Bei einer Einschnittiefe von mehr als 6 m muß die Sohle im Zuge des Abbaues so verbreitert werden, daß ihre Breite mindestens der Wandhöhe entspricht.

  1. Absatz 3,Die Laufstrecke der Schrapper darf nur bei Stillstand der Förderung und nach Durchführung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen betreten werden. Solange sich Personen auf der Laufstrecke aufhalten, müssen die Wände der Grube im Arbeitsbereich von einer außerhalb der Grube befindlichen Person beobachtet werden, die im Gefahrenfalle die sich auf der Laufstrecke aufhaltenden Personen zu warnen hat.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004516