Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 41Artikel 2, Paragraph 41
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Gewinnung durch Ausschachtung.
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Bei händischer Materialgewinnung durch Ausschachtung ist die Schachtwand bei einer Tiefe von mehr als 1,50 m bei Sand und Kies, und von mehr als 2 m bei Lehm und Ton entsprechend der örtlichen Standfestigkeit zu böschen. Die den abzuböschenden Schachtwänden gegenüberliegenden Wände müssen so flach geböscht sein, daß der Schacht auf diesen Seiten leicht betreten und verlassen werden kann.
(2)Absatz 2,Bei Gewinnung durch Ausschachtung mit Baggern darf der Schacht erst nach Durchführung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen betreten werden.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004518