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Art. 2 § 42

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 4201.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

ABSCHNITT 6.

Verladen und Fördern.

Verladen.

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Haufwerk und Halden sind beim Verladen von Hand in einer der Beschaffenheit des Materials entsprechenden Böschung abzutragen. Gefrorene oder in anderer Weise zusammenhaftende Hangpartien sind entsprechend dem Fortschritt der Arbeit vorher im erforderlichen Umfang zu entfernen. Unterhöhlen ist verboten; beim Verladen entstehende Überhänge sind so rasch als möglich zu beseitigen.

  1. Absatz 2,Wird Material von Hand verladen, sind die Fahrzeuge so aufzustellen, daß im Gefahrenfalle noch ausreichend breite Fluchtwege zur Verfügung stehen. Wenn beim Verladen die damit Beschäftigten nicht mindestens in Höhe der Fahrzeugoberkante stehen, muß zwischen Fahrzeug und der Wand an jeder Stelle ein der örtlichen Standfestigkeit und der Wandhöhe des anstehenden Materials entsprechender Abstand vorhanden sein. Dieser Abstand muß so groß sein, daß für den Fall unvermuteter Abrutschungen über den Fuß der natürlichen Böschung des Materials hinaus noch ein Bewegungsraum von mindestens 0,50 m frei bleibt. Bei Material geringer Standfestigkeit ist das Beladen von Feldbahnzügen und von gekuppelten oder aneinandergereihten Feldbahnwagen von Hand bei Wandhöhen von mehr als 1,50 m über der Standfläche des Verladenden verboten. In solchen Fällen sind die Wagen auseinanderzuziehen.

  1. Absatz 3,Beim Verladen mit Baggern ist das Entstehen gefährlicher Überhänge zu vermeiden.

  1. Absatz 4,Werden für das Verladen Förderanlagen verwendet, sind diese so aufzustellen, daß Fluchtwege frei bleiben.

  1. Absatz 5,Beim Wechsel des Aufstellungsortes fahrbarer Förderbänder darf ein Gewichtsausgleich durch Belastung mit Personen nicht vorgenommen werden.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004519