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Art. 2 § 43

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 4301.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Rutschen.

Paragraph 43,

Rutschbühnen sind genügend stark auszubilden; diese sowie natürliche Rutschen sind so anzulegen, daß ein Herausspringen oder Herausfallen des Materials hintangehalten wird. Störungsquellen sind nach Möglichkeit von außerhalb der Rutschen gelegenen Stellen zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, muß der Einsteigende angeseilt sein und von mindestens einer Person bei seinen Arbeiten überwacht werden. Bevor Personen in Rutschen einsteigen, sind Maßnahmen zu treffen, durch die hintangehalten wird, daß die Rutschen beschickt oder aus ihnen Material abgezogen wird, solange sich Personen in den Rutschen aufhalten.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004520