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Art. 2 § 45

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 4501.07.200031.12.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Transportanlagen.

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Transportwege im Betriebsgelände sind derart anzulegen und instandzuhalten, daß sie für die verwendeten Transportmittel geeignet sind; sie sind in angemessener Entfernung von Böschungsrändern zu führen.
  2. Absatz 2,Transport- und Schüttgerüste müssen den jeweils geltenden Bestimmungen über Gerüste entsprechen. An den Zufahrtstellen zu Transport- und Schüttgerüsten muß die pro Gerüstfeld zulässige Höchstbelastung deutlich sichtbar angeschrieben sein. Gerüste, die begangen werden, müssen einen tragsicheren, ausreichend breiten Belag haben und, sofern dieser 2 m über dem Gelände liegt, an absturzgefährlichen Seiten durch Geländer und Fußwehren gesichert sein. Bei Schüttgerüsten können Geländer und Fußwehr an den Schüttseiten entfallen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)

Schlagworte

Transportgerüst, Bruchrand, Grubenrand, Einfahrt, Lehmgrube,
Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40008115