Rechtstracker.at

Art. 2 § 46

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 4601.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Bremsberge und Schrägaufzüge.

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Trassen von Bremsbergen und Schrägaufzügen sind, wo dies möglich ist, so anzulegen, daß sie vom Bedienungsstand überblickt werden können. Ist dies nicht der Fall, muß beim Bedienungsstand ein Streckenzeiger vorhanden sein.

  1. Absatz 2,Zwischen den Lade- und Entladestellen muß signalisiert werden können; nötigenfalls sind hiefür geeignete Einrichtungen anzubringen. Jede Fahrt ist zu signalisieren.

  1. Absatz 3,Jede Bremsberg- und jede Schrägaufzuganlage muß mit einer zuverlässig wirkenden Lüftungsbremse ausgestattet sein. Die Bremstrommeln müssen Sicherungen gegen Zapfenbruch haben. Die Fahrgeschwindigkeit darf bei Bremsberganlagen 3 m pro Sekunde nicht übersteigen.

  1. Absatz 4,Die Verbindung zwischen Seilen, beziehungsweise Ketten und Wagen muß zuverlässig sein. Es ist wöchentlich mindestens einmal nachzusehen, ob sich die Seile beziehungsweise die Ketten und die Verbindung derselben mit den Wagen in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Hierüber sind Vormerke zu führen.

  1. Absatz 5,Auf den Fahrgestellen der Bremsberge oder Schrägaufzüge sind Wagen gegen Abrollen zu sichern.

  1. Absatz 6,Bei Bremsbergen und Schrägaufzügen ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß Fahrzeuge von selbst zu den Lade- oder Entladestellen rollen.

  1. Absatz 7,Bremsberge und Schrägaufzüge sind so einzurichten, daß am Fußende befindliche Personen durch herabrollende Wagen nicht gefährdet werden.

  1. Absatz 8,Das Mitfahren von Personen auf Bremsbergen und Schrägaufzügen, die für den Personenverkehr nicht zugelassen sind, sowie das Betreten von Bremsberg- und Schrägaufzugtrassen während des Betriebes von Bremsbergen oder Schrägaufzügen ist verboten. Auf diese Verbote ist durch deutlich lesbare Anschläge hinzuweisen.

Schlagworte

Ladestelle, Bremsberganlage, Bremsbergtrasse, Lehmgrube, Tongrube,
Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004523