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Art. 2 § 5

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 501.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Verwendung der Dienstnehmer.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder Schwerhörigkeit, in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Personen gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2,Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern oder mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Dienstnehmer verwendet werden, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie für diese Arbeiten körperlich geeignet sowie zuverlässig und fachkundig sind.

  1. Absatz 3,In Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben müssen mindestens zwei Personen anwesend sein, wenn in der Bruch- oder Grubenwand oder in deren unmittelbarem Gefahrenbereich gearbeitet wird. Dies gilt sinngemäß auch für das Anlegen und Abtragen von Halden.

  1. Absatz 4,Die Dienstnehmer sind verpflichtet, bei ihren Arbeiten die größtmögliche Achtsamkeit anzuwenden und auffallende Wahrnehmungen der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person sofort zu melden.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004482