Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Verwendung der Dienstnehmer.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder Schwerhörigkeit, in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Personen gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern oder mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Dienstnehmer verwendet werden, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie für diese Arbeiten körperlich geeignet sowie zuverlässig und fachkundig sind.
(3)Absatz 3,In Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben müssen mindestens zwei Personen anwesend sein, wenn in der Bruch- oder Grubenwand oder in deren unmittelbarem Gefahrenbereich gearbeitet wird. Dies gilt sinngemäß auch für das Anlegen und Abtragen von Halden.
(4)Absatz 4,Die Dienstnehmer sind verpflichtet, bei ihren Arbeiten die größtmögliche Achtsamkeit anzuwenden und auffallende Wahrnehmungen der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person sofort zu melden.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004482