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Art. 2 § 6

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 601.01.199531.12.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Schutzausrüstung.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den in Steinbrüchen in oder vor der Wand Beschäftigten sind geeignete Schutzhelme aus zähem Leichtmetall, Leder oder einem sonstigen widerstandsfähigen Material zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Splitter, Späne, aggressive Staube oder blendendes Licht besteht, sind mit geeigneten Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken auszustatten. Erforderlichenfalls sind zum Schutze der in der Nähe solcher Dienstnehmer Beschäftigten Schutzwände anzubringen.

  1. Absatz 3,Dienstnehmer, die mit Materialien hantieren, die leicht Verletzungen verursachen können, sind mit festen Handledern oder mit Handschuhen aus widerstandsfähigem Material auszustatten.

  1. Absatz 4,Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit der Gefahr von Fußverletzungen ausgesetzt sind, müssen Schuhe mit verstärkten Kappen und mit Rist- und Knöchelschutz zur Verfügung gestellt werden.

  1. Absatz 5,Dienstnehmern, die bei Regen im Freien arbeiten müssen, ist die erforderliche Schutzkleidung beizustellen.

  1. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. Absatz 7,Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die ihnen beigestellte Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen, pfleglich zu behandeln und damit in Zusammenhang stehende Weisungen zu befolgen.

Schlagworte

Ristschutz, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004483