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Art. 2 § 7

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 701.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Arbeitsplätze und Verkehrswege.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Arbeiten in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind, soweit es ihre Art zuläßt, von möglichst sicheren Standplätzen aus durchzuführen. Bei Arbeiten in Bruchwänden ist die Verwendung von Fußbekleidung mit Holzsohlen verboten.

  1. Absatz 2,Arbeitsplätze in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind an ihren Außenrändern von losen Steinen tunlichst freizuhalten. Werkzeuge, sonstige Betriebsmittel sowie Materialien dürfen nicht so nahe am Rand von Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden abgelegt werden, daß die Gefahr des Herabfallens derselben besteht. An Standplätzen in den Wänden sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen, durch die ein Herabfallen dieser Gegenstände hintangehalten wird.

  1. Absatz 3,Während in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden an Arbeitsstellen solche Arbeiten ausgeführt werden, die für unterhalb dieser Arbeitsstellen Beschäftigte eine Gefahr bedeuten, ist der Aufenthalt von Dienstnehmern im Gefahrenbereich verboten.

  1. Absatz 4,Arbeitsplätze am Fuße von Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden und von Halden sind so anzulegen und einzurichten, daß die dort Beschäftigten den Förderverkehr in dem für ihre Sicherheit erforderlichen Ausmaß überblicken können. Zum raschen Verlassen der Arbeitsplätze müssen Fluchtwege dauernd freigehalten werden.

  1. Absatz 5,Zugänge zu den Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind sicher begehbar anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. An in den Wänden gelegenen Zugängen zu Arbeitsplätzen sind, wo dies erforderlich ist, sorgfältig befestigte Sicherungsseile auszuhängen. Sonstige Verkehrswege sind erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu sichern.

Schlagworte

Abraumwand, Bruchwand, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004484