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Art. 2 § 8

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 801.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Anseilen.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Besteht bei Arbeiten in der Wand Absturzgefahr, müssen die Dienstnehmer sicher angeseilt sein. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn für die Arbeiten ein sicherer Standplatz nicht zur Verfügung steht, Witterungseinflüsse einen sicheren Stand nicht erwarten lassen oder das Ausbrechen von Gestein oder das Abrutschen von Werkzeugen einen Absturz verursachen kann. Für das Besteigen besonders schwieriger Stellen der Wand und für das Auslösen von nicht sicheren Standplätzen aus ist überdies ein sicher befestigtes Sicherungsseil auszuhängen, an dem sich der Angeseilte anhalten kann.

  1. Absatz 2,Das zum Anseilen dienende Seil ist an hiefür geeigneten Gegenständen, die möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle liegen, sicher zu befestigen. Das Seil darf nur so weit ausgelegt werden, daß der Angeseilte die Arbeiten ungehindert ausführen kann. Es ist darauf zu achten, daß das Seil durch scharfe Gesteinskanten nicht beschädigt und durch das Pendeln des Seiles Material nicht losgelöst wird. Im Bedarfsfalle, insbesondere wenn Arbeiten ausgeführt werden, bei denen der Angeseilte seinen Standplatz häufig wechselt, muß sich eine Person bei der Befestigungsstelle des Seiles aufhalten und dieses nach Erfordernis verlängern oder verkürzen, sofern dies der Angeseilte mit besonderen Vorrichtungen selbst nicht ausführen kann.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004485