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Art. 3 § 52 Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Fassungen
01.01.1973 bis 31.03.2009 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5201.01.197331.03.2009 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche SpV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

ARTIKEL römisch drei.

Nachbarschaftsschutzvorschriften.

Anträge auf gewerbebehördliche Genehmigung von Steinbrüchen.

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Mit dem Antrage auf gewerbebehördliche Genehmigung einer Steinbruch-Betriebsanlage (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 43, der Gewerbeordnung) sind folgende Unterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorzulegen:
    1. Litera a
      eine Landkarte möglichst im Maßstab 1 : 25.000 (Landesvermessungsblatt) mit Angabe der Lage des in Betracht kommenden Aufschließungsgeländes;
    2. Litera b
      eine Lageplanskizze mindestens im Katastermaßstab, die die Grenzen des Aufschließungsgeländes sowie die Lage der öffentlichen und privaten Verkehrswege, der Grundstücke und Gebäude sowie sonstiger öffentlicher und privater Anlagen, wie elektrische Freileitungen und Wasserleitungen, im Umkreis von 300 m um die geplante Betriebsanlage erkennen läßt;
    3. Litera c
      Pläne über die Betriebsanlage einschließlich aller Nebenanlagen und Hilfseinrichtungen;
    4. Litera d
      eine Beschreibung der gesamten Betriebsanlage und des Gewinnungsvorganges mit Angaben über die geologische Beschaffenheit des Aufschließungsgeländes, über die zur Verwendung kommenden Spreng- und Zündmittel und die Zündarten, die in Aussicht genommen sind, sowie über die größte Sprengmittelmenge, die bei einem Einzelschuß oder bei mehreren gleichzeitigen Schüssen zur Detonation gebracht werden soll; ferner ein technischer Bericht zur Begründung und Erläuterung des Vorhabens.
  2. Absatz 2,Die Gewerbebehörde kann auf die Vorlage der im Absatz eins, angeführten Unterlagen verzichten, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der Gewerbebehörde ist ein Gutachten eines bergbau- und sprengtechnischen Sachverständigen vorzulegen, welches den Nachbarschaftsbereich der Betriebsanlage angibt, der durch abgeschleuderte Sprengstücke (Streubereich) sowie durch Erschütterungen beim Sprengen gefährdet ist.

Schlagworte

Sprengmittel, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004529