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Art. 3 § 54 Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Fassungen
01.01.1973 bis 31.03.2009 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5401.01.197331.03.2009 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche SpV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

Sicherung öffentlicher Verkehrswege.

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Liegen Steinbrüche in der Nähe öffentlicher Verkehrswege, so hat die Gewerbebehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörden, die für diese Verkehrswege zuständig sind, je nach den örtlichen Verhältnissen die Bedingungen vorzuschreiben, die für die Sicherung dieser Verkehrswege während der Sprengungen erforderlich sind. Hiebei sind die Endpunkte der zu sichernden Strecken genau zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Die Gewerbebehörde hat ferner vorzuschreiben, daß der Verkehr auf diesen Verkehrswegen durch die Sprengungen nicht länger als eine Viertelstunde unterbrochen werden darf, es sei denn, daß Umstände eintreten, die eine Unterbrechung von längerer Dauer notwendig machen.
  3. Absatz 3,Sollen Straßen gesperrt werden, so hat die Gewerbebehörde jedenfalls vorzuschreiben, daß vor Beginn der Sprengung je eine Person von der Mitte der zu sichernden Strecke gegen jeden der beiden Endpunkte dieser Strecke mit roten Signalflaggen zu gehen und die Straßenbenützer zu warnen hat; weiters, daß diese Personen nach vollkommener Freimachung der Strecke dem Sprengberechtigten die verabredeten Signale zu geben und so lange an den Endpunkten der Strecke zu verbleiben haben, bis die Beendigung der Sprengung signalisiert ist.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004547