Rechtstracker.at

§ 27 RGV

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 2701.02.195631.12.1994 BGBl. Nr. 54/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Versetzung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (Paragraph 29,) und der Frachtkostenersatz (Paragraph 30,).
  2. Absatz 2,Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.
  3. Absatz 3,Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Beamter.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Versetzung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, oder 3 BDG 1979 sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12109190

Alte Dokumentnummer

N6199439585J