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Art. 12

Fassungen
ab 01.04.1956 — BGBl. Nr. 117/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.04.1956 BGBl. Nr. 117/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1956,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1956BGBl. Nr. 117/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 12.

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit Beginn des zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch der diesbezüglichen Noten folgt, und gilt bis zum Jahresende 1956.
  2. Absatz 2,Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile vor dem 1. Juli zum Jahresende gekündigt wird.
  3. Absatz 3,Im Falle der Kündigung bleiben jedoch die auf Grund der vorliegenden Vereinbarungen erteilten Genehmigungen für die Dauer gültig, für die sie erteilt wurden.
  4. Absatz 4,Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die im Laufe des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, in beiden Ländern zugelassen werden dürfen, hat der Zahl der Monate zu entsprechen, die zwischen dem Zeitpunkte des Inkrafttretens und dem Ende dieses Jahres verstreichen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008159

Dokumentnummer

NOR12094210

Alte Dokumentnummer

N6195610169I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/117/A12/NOR12094210