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Art. 9

Fassungen
ab 01.04.1956 — BGBl. Nr. 117/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.1956 BGBl. Nr. 117/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1956,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1956BGBl. Nr. 117/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Zur Erreichung des in dem vorliegenden Abkommen festgesetzten Zieles und um jenen Personen nach Möglichkeit zu helfen, die Gastarbeit wünschen, aber nicht in der Lage sind, mit eigenen Mitteln einen Arbeitgeber zu finden, verpflichten sich die beiden Länder, die notwendigen Maßnahmen zur Beschaffung geeigneter Beschäftigungen zu ergreifen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zwecke haben sich die Personen, die Gastarbeit wünschen, an die zuständige Behörde ihres Landes zu wenden, welche die Aufgabe hat, ihre Ansuchen der zuständigen Behörde jenes Landes zu übermitteln, in dem der Gastarbeitnehmer seine Gastarbeit auszuüben wünscht.
  3. Absatz 3,Alle Formalitäten zum Zwecke der Arbeitsvermittlung sind für den Gastarbeitnehmer kostenlos.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008159

Dokumentnummer

NOR12094207

Alte Dokumentnummer

N6195610166I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/117/A9/NOR12094207