Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1956Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 9.
(1)Absatz eins,Zur Erreichung des in dem vorliegenden Abkommen festgesetzten Zieles und um jenen Personen nach Möglichkeit zu helfen, die Gastarbeit wünschen, aber nicht in der Lage sind, mit eigenen Mitteln einen Arbeitgeber zu finden, verpflichten sich die beiden Länder, die notwendigen Maßnahmen zur Beschaffung geeigneter Beschäftigungen zu ergreifen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zwecke haben sich die Personen, die Gastarbeit wünschen, an die zuständige Behörde ihres Landes zu wenden, welche die Aufgabe hat, ihre Ansuchen der zuständigen Behörde jenes Landes zu übermitteln, in dem der Gastarbeitnehmer seine Gastarbeit auszuüben wünscht.
(3)Absatz 3,Alle Formalitäten zum Zwecke der Arbeitsvermittlung sind für den Gastarbeitnehmer kostenlos.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094207
Alte Dokumentnummer
N6195610166I