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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1956 — BGBl. Nr. 141/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1956 BGBl. Nr. 141/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1956,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1956BGBl. Nr. 141/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Gastarbeitnehmer, das heißt auf Angehörige eines der beiden Staaten, die im anderen Staat für eine begrenzte Zeit ein Arbeitsverhältnis eingehen, um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse zu vervollkommnen.
  2. Absatz 2,Die Gastarbeitnehmer sollen eine abgeschlossene berufliche Ausbildung besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008160

Dokumentnummer

NOR12094229

Alte Dokumentnummer

N6195610192I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/141/A1/NOR12094229