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§ 53 GehG

Fassungen
14.01.2000 bis 28.02.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5314.01.200028.02.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002
§ 5301.10.199913.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 5301.10.199730.09.1999 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 5301.06.197701.06.1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 318/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

14.01.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Amtszulagen

Paragraph 53, (1) Den in Absatz 4 und 5 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß UOG sowie den in Absatz 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß KH-OG und AOG gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.

  1. Absatz 2,Die Amtszulagengruppe richtet sich nach der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer des vorangegangenen Studienjahres auf Grund der Österreichischen Hochschulstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.

  (3) Es werden zugewiesen

------------------------------------------------------------------

der Amtszu-

lagengruppe        I           II           III           IV

------------------------------------------------------------------

Universitäten    mehr als     mehr als     mehr als    2 000 oder

(Universitäten    10 000       5 000        2 000        weniger

der Künste)      Hörern       Hörern        Hörern       Hörern

mit

------------------------------------------------------------------

Fakultäten       mehr als     mehr als     mehr als    2 000 oder

mit               10 000       5 000        2 000        weniger

                  Hörern       Hörern       Hörern       Hörern

  (4) Die Amtszulage beträgt im Studienjahr

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  in der Amtszu-      I           II           III           IV

  lagengruppe    -------------------------------------------------

                                  Schilling

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  für den Rektor   130 000      105 000       85 000      70 000

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  für den Dekan     70 000       60 000       45 000      30 000

  1. Absatz 5,Dem Stellvertreter des Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 50 vH der Amtszulage des Rektors seiner Universität (Hochschule); dem Stellvertreter des Dekans gebührt eine Amtszulage von 50 vH der Amtszulage des Dekans seiner Fakultät.
  2. Absatz 6,Für Abteilungsleiter (Paragraph 23, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten ordentlichen Kunsthochschülern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.
  3. Absatz 7,Wird die Funktion nur während eines Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel der Amtszulage.
  4. Absatz 8,Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangen Jahr ansteigt.
  5. Absatz 9,Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am 31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 2 der 29. GG-Novelle, BGBl. Nr. 291/1976;
Die Novelle BGBl. I Nr. 94/2000, Art. 2 Z 5 konnte nicht
eingearbeitet werden.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40001800