Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Abfertigung
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß Paragraph 175, BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.
(2)Absatz 2,Die Abfertigung beträgt im Falle des
§ 175 BDG 1979Paragraph 175, BDG 1979
| 6 Monatsbezüge, |
§ 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979Paragraph 175, im Zusammenhang mit Paragraph 189, BDG 1979
| |
bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer bis zu sechs Jahren
| 6 Monatsbezüge, |
bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren
| 8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2,8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß Paragraph 49, Absatz 2,, |
§ 177 BDG 1979Paragraph 177, BDG 1979
| 10 Monatsbezüge. |
(3)Absatz 3,Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen.Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 2, soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, a Absatz 2 bis 4 hereinzubringen.
Anmerkung
Siehe Art. IX des BG, BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Assistent, Hochschulassistent
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR40133938