Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Lehrern
der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
Lehrpersonen an der Mittelschule, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,
Religionslehrpersonen an Mittelschulen, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
Lehrpersonen für Fremdsprachen an Mittelschulen, Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
Lehrpersonen an der Mittelschule oder Sonderschullehrpersonen,
Religionslehrpersonen an Mittelschulen oder Sonderschulen oder
Lehrpersonen für Fremdsprachen an Mittelschulen, Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder
Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.
(1a)Absatz eins a,Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage nach Absatz eins, beträgt
bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 1 114,2 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und sechs Monaten auf 131,6 €,bei einer Verwendung nach Absatz eins, Ziffer eins, 114,2 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und sechs Monaten auf 131,6 €,
bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 2 114,2 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten auf 131,6 €,bei einer Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 2, 114,2 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten auf 131,6 €,
bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 3 208,0 €.bei einer Verwendung nach Absatz eins, Ziffer 3, 208,0 €.
(2)Absatz 2,Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers undDie Dienstzulage nach Absatz eins, beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und
im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.
Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die – ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen – in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden undLehrern der Verwendungsgruppe L 3, die – ohne die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen – in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden,
eine Dienstzulage von 75,1 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 63,7 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.eine Dienstzulage von 75,1 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 63,7 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 23,2 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 18,8 € beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.Absatz 3, ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß Paragraph 248 a, Absatz eins, BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 23,2 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 18,8 € beträgt; Absatz eins, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 59 a, Absatz 3, erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach Paragraph 59 a, Absatz 3,
(6)Absatz 6,Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.Lehrern, auf die Paragraph 59 a, Absatz 4, nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 59 a, Absatz 5 und Absatz 5 a, Ziffer eins und 2,
(7)Absatz 7,Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,Die Dienstzulage nach Absatz 6, gebührt,
wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
wenn der praxisschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
(8)Absatz 8,Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.Wenn in den Fällen des Absatz 6, der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Absatz 7, zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.
Anmerkung
Art. XII der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984;
Schlagworte
Austritt, Dienstfreistellung, Suspendierung, Aliquotierung, Teilbeschäftigung, Erzieherzulage, Sonderschullehrperson
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274384