(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 letzter Satz, 13 Abs. 8, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 letzter Satz, 18 Abs. 4 zweiter Satz, 20 letzter Satz, 42 Abs. 1 zweiter Satz, 46 Abs. 5, 46 b Abs. 2, 47 Abs. 2 letzter Satz, 56 Abs. 4 letzter Satz, 63 Abs. 2 bis 6, 74 Abs. 2 zweiter Satz und des Abschnittes VII Abs. 1 Z 5 der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist die Anpassung von Versorgungsleistungen, Einkommensbeträgen und Versicherungsbeiträgen in der Kriegsopferversorgung im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 4, 12, Absatz 2, letzter Satz, 13 Absatz 8, 14, Absatz 2, 16, Absatz eins, letzter Satz, 18 Absatz 4, zweiter Satz, 20 letzter Satz, 42 Absatz eins, zweiter Satz, 46 Absatz 5, 46, b Absatz 2, 47, Absatz 2, letzter Satz, 56 Absatz 4, letzter Satz, 63 Absatz 2 bis 6, 74 Absatz 2, zweiter Satz und des Abschnittes römisch sieben Absatz eins, Ziffer 5, der Anlage zu Paragraph 32, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist die Anpassung von Versorgungsleistungen, Einkommensbeträgen und Versicherungsbeiträgen in der Kriegsopferversorgung im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Heeresversorgungsgesetz)Anmerkung, Absatz 2, betrifft das Heeresversorgungsgesetz)
(Anm.: Abs. 3 betrifft das Opferfürsorgegesetz)Anmerkung, Absatz 3, betrifft das Opferfürsorgegesetz)