Rechtstracker.at

§ 13 BSchEG

Fassungen
ab 01.04.2021 — BGBl. I Nr. 71/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 71/2021
§ 1301.05.199631.03.2021 BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2021BGBl. I Nr. 71/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSchEG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Alle Behörden und Ämter, das Arbeitsmarktservice und die Träger der Sozialversicherung sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Rechtsträgern ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.
  2. Absatz 2,Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.

Schlagworte

Urlaubskassa

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40232214