(2)Absatz 2,Im übrigen werden alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Deutschen Reiches über die Feiertagsruhe und die Lohnzahlung an Feiertagen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Republik mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt. Insbesondere sind daher aufgehoben:
derder Artikel III (Lohnzahlung an Feiertagen) der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 58/1938;Artikel römisch drei (Lohnzahlung an Feiertagen) der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 58 aus 1938,;
diedie Bestimmungen für die Heimarbeit über die Lohnzahlung an Feiertagen vom 15. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 291), in der Fassung der Bestimmungen vom 28. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 261), und die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 25. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118);
diedie Verordnung über die Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen in den Reichsgauen der Ostmark vom 16. Dezember 1941, Deutsches RGBl. I S. 790.