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§ 12 DVG

Fassungen
01.01.1959 bis 17.01.1984 — BGBl. Nr. 54/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.195917.01.1984 BGBl. Nr. 54/1958 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1959BGBl. Nr. 54/1958

Außerkrafttretensdatum

17.01.1984

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu Paragraphen 63 und 64 AVG 1950

Paragraph 12, (1) Im Dienstrechtsverfahren steht der Partei das Recht der Berufung zu, soweit dieses Recht nicht durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist.

  1. Absatz 2,Berufungen haben im Dienstrechtsverfahren keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht in den Gesetzen und Verordnungen die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkannt ist oder durch Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird. Die aufschiebende Wirkung ist auszusprechen, wenn mit dem Bescheid Rechte des Bediensteten aberkannt oder gemindert werden, es sei denn, daß die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.
  2. Absatz 3,Wird der angefochtene Bescheid zugunsten des Berufungswerbers abgeändert, so kann in der Berufungsentscheidung ausgesprochen werden, daß die Entscheidung auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückwirkt. Die Rückwirkung ist auszusprechen, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt.

Gesetzesnummer

10008169

Dokumentnummer

NOR12094428

Alte Dokumentnummer

N61958102400