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§ 13 DVG

Fassungen
01.03.1978 bis 17.01.1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.03.197817.01.1984 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1978

Außerkrafttretensdatum

17.01.1984

Abkürzung

DVG

Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Zu Paragraph 68, AVG 1950

Paragraph 13, (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

  1. Absatz 2,Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG 1950 angehört oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise Dienstverhältnis angehört hat.
  2. Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden im Sinne des Absatz 2, ist, soweit es sich um pensionsrechtliche Geldansprüche handelt, jene Dienststelle zuständig, die in diesem Fall in oberster Instanz über den Pensionsaufwand verfügt.
  3. Absatz 4,Die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
  4. Absatz 5,Die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid zugestellt worden ist.

Gesetzesnummer

10008169

Dokumentnummer

NOR12098275

Alte Dokumentnummer

N61978110700