Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1958 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 29/1984Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/06 Dienstrechtsverfahren
Text
Zu §§ 69 und 70 AVG 1950Zu Paragraphen 69 und 70 AVG 1950
§ 14. (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.Paragraph 14, (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(2)Absatz 2,Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
(3)Absatz 3,Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
(4)Absatz 4,Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.
Dokumentnummer
NOR12094429
Alte Dokumentnummer
N61958102410