Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1958Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden
als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äußern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;
als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;
als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;
als Strafe für die Teilnahme an Streiks;
als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Dokumentnummer
NOR12094471
Alte Dokumentnummer
N6195836729L