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Art. 6

Fassungen
ab 05.03.1959 — BGBl. Nr. 81/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute05.03.1959 BGBl. Nr. 81/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.03.1959BGBl. Nr. 81/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 6

Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

10008170

Dokumentnummer

NOR12094476

Alte Dokumentnummer

N6195836734L