Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Dienstzweig „Militärärztlicher Dienst“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1960Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 101/1956 für den Dienstzweig “Militärärztlicher Dienst” vorgeschriebene militärärztliche Prüfung ist mündlich abzulegen.Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1955,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1956, für den Dienstzweig “Militärärztlicher Dienst” vorgeschriebene militärärztliche Prüfung ist mündlich abzulegen. (2)Absatz 2,Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungs- und Wehrrechtes, der Aufbau und die Organisation des Bundesheeres sowie Grundzüge der Organisation der österreichischen Behörden.
Die wichtigsten Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung.
Die militärischen Dienstvorschriften.
Die österreichischen Sanitätsvorschriften.
Heeressanitätsdienst bei der Truppe und in den Krankenanstalten, unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzfälle.
Grundzüge der Taktik und des operativen Dienstes; Geländekunde, Kartenlesen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
NOR12094488
Alte Dokumentnummer
N61960102470