Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.02.1960 bis 30.09.1985 — BGBl. Nr. 43/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420.02.196030.09.1985 BGBl. Nr. 43/1960 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung für den Dienstzweig „Militärärztlicher Dienst“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1960,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.02.1960BGBl. Nr. 43/1960

Außerkrafttretensdatum

30.09.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Prüfungskommission, sein Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission müssen Offiziere des militärärztlichen Dienstes sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Offiziere des militärärztlichen Dienstes, Offiziere des höheren militärischen Dienstes, rechtskundige Offiziere der Verwendungsgruppe H 1 oder rechtskundige Beamte sowie Beamte des höheren Dienstes aus dem Personalstand des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sein.
  3. Absatz 3,Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission und aus sechs Prüfungskommissären (zwei Offiziere des militärärztlichen Dienstes, einem Offizier des höheren militärischen Dienstes, einem rechtskundigen Offizier der Verwendungsgruppe H 1 oder einem rechtskundigen Beamten sowie einem Arzt und einem rechtskundigen Beamten aus dem Personalstande des Bundesministeriums für soziale Verwaltung), die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008180

Dokumentnummer

NOR12094491

Alte Dokumentnummer

N61960102500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/43/P4/NOR12094491