Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
20.02.1960 bis 30.09.1985 — BGBl. Nr. 43/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 520.02.196030.09.1985 BGBl. Nr. 43/1960 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung für den Dienstzweig „Militärärztlicher Dienst“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1960,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.02.1960BGBl. Nr. 43/1960

Außerkrafttretensdatum

30.09.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Angehörige des Bundesheeres haben die Zulassung zur Prüfung im Dienstwege beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu beantragen. Andere Bewerber (Paragraph 2, Absatz 2,) haben ihren Antrag, dem eine Lebenslaufdarstellung (enthaltend Geburtsdaten, Familienstand, Schulbildung, Berufsausbildung und bisherige Tätigkeit) und der Nachweis über die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der ärztlichen Praxis anzuschließen ist, unmittelbar beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat den Antrag an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Handelt es sich um einen Angehörigen des Bundesheeres, so hat das Bundesministerium für Landesverteidigung dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung des Prüflings zu entnehmen ist, sowie eine Mitteilung über das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung anzuschließen.
  3. Absatz 3,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission, der zugleich den Prüfungstag festsetzt.
  4. Absatz 4,Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008180

Dokumentnummer

NOR12094492

Alte Dokumentnummer

N61960102510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/43/P5/NOR12094492