Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
20.02.1960 bis 30.09.1985 — BGBl. Nr. 43/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 620.02.196030.09.1985 BGBl. Nr. 43/1960 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung für den Dienstzweig „Militärärztlicher Dienst“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1960,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.02.1960BGBl. Nr. 43/1960

Außerkrafttretensdatum

30.09.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei der Prüfung, deren Verlauf in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten ist, werden die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären (Paragraph 4, Absatz 3,) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungssenat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Der Prüfungssenat hat nach dem Ergebnis der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Abschlußprüfung mit “ausgezeichnetem”, “sehr gutem”, “gutem” oder “ausreichendem” Erfolg abgelegt oder ob er sie nicht bestanden hat. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungssenat eine Wiederholung der Prüfung nach sechs Monaten gestatten.
  4. Absatz 4,Über die bestandene Abschlußprüfung ist dem Kandidaten ein Zeugnis auszufertigen.
  5. Absatz 5,Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung des Prüfungssenates (Paragraph 6, Absatz 3,) in Kenntnis zu setzen. Hierüber ist ein Vermerk im Prüfungsprotokoll vorzunehmen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008180

Dokumentnummer

NOR12094493

Alte Dokumentnummer

N61960102520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/43/P6/NOR12094493