Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Dienstzweig „Militärärztlicher Dienst“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1960Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei der Prüfung, deren Verlauf in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten ist, werden die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 3) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.Bei der Prüfung, deren Verlauf in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten ist, werden die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären (Paragraph 4, Absatz 3,) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungssenat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Der Prüfungssenat hat nach dem Ergebnis der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Abschlußprüfung mit “ausgezeichnetem”, “sehr gutem”, “gutem” oder “ausreichendem” Erfolg abgelegt oder ob er sie nicht bestanden hat. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungssenat eine Wiederholung der Prüfung nach sechs Monaten gestatten.
(4)Absatz 4,Über die bestandene Abschlußprüfung ist dem Kandidaten ein Zeugnis auszufertigen.
(5)Absatz 5,Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung des Prüfungssenates (§ 6 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen. Hierüber ist ein Vermerk im Prüfungsprotokoll vorzunehmen.Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung des Prüfungssenates (Paragraph 6, Absatz 3,) in Kenntnis zu setzen. Hierüber ist ein Vermerk im Prüfungsprotokoll vorzunehmen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
NOR12094493
Alte Dokumentnummer
N61960102520