Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Dienstzweig „Militärärztlicher Dienst“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1960Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
War ein Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme der Prüfung verhindert, so kann ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
NOR12094494
Alte Dokumentnummer
N61960102530