Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Kriegsopferfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat seinen Sitz in Wien und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines Beirates verwaltet.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der Durchführung der Gewährung von Darlehen (§ 4) die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zu betrauen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der Durchführung der Gewährung von Darlehen (Paragraph 4,) die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zu betrauen.
(4)Absatz 4,Für die Kosten, die dem Bund aus der Verwaltung des Fonds entstehen, hat der Fonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0,5 v. H. der jeweiligen Einkünfte des Vorjahres zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12109802
Alte Dokumentnummer
N6199444008J