Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2015Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2015
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat seinen Sitz in Wien und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines Beirates verwaltet.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der Durchführung der Gewährung von Darlehen (§ 4) die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zu betrauen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der Durchführung der Gewährung von Darlehen (Paragraph 4,) die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zu betrauen.
(4)Absatz 4,Für die Kosten, die dem Bund aus der Verwaltung des Fonds entstehen, hat der Fonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0,5 v. H. der jeweiligen Einkünfte des Vorjahres zu ersetzen.
Schlagworte
Kriegsopferfonds
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40020008