Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2015Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2015
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds können auch für die Gewährung von zinsenfreien Darlehen für Maßnahmen nach §§ 6 und 10a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Verwendung der Mittel nach § 4 nicht beeinträchtigt wird.Die Mittel des Fonds können auch für die Gewährung von zinsenfreien Darlehen für Maßnahmen nach Paragraphen 6 und 10 a des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Verwendung der Mittel nach Paragraph 4, nicht beeinträchtigt wird. (2)Absatz 2,Die dem Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens 1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen (§ 22 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen, BGBl. Nr. 283) zu überweisen.Die dem Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens 1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen (Paragraph 22, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen, Bundesgesetzblatt Nr. 283) zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40020010