Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2015Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die II. Verordnung zum Spielabgabengesetz, BGBl. Nr. 43/1920, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Der durch diese Verordnung gebildete Kriegsopferfonds wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgelöst. Sein Vermögen einschließlich sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf den durch dieses Bundesgesetz errichteten Fonds (§ 1) über. Die römisch zwei. Verordnung zum Spielabgabengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1920,, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Der durch diese Verordnung gebildete Kriegsopferfonds wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgelöst. Sein Vermögen einschließlich sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf den durch dieses Bundesgesetz errichteten Fonds (Paragraph eins,) über.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12094505
Alte Dokumentnummer
N6196011398A